Auszug aus dem Schulgesetz
Siebter Teil Schulverfassung
Zweiter Abschnitt Mitwirkung in der Schule
§65 Aufgaben der Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
- Schulprogramm (§ 3 Abs. 2 ),
- Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),
- Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
- Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
- Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
- Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
- Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
- Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8),
- Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
- Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
- Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
- Information und Beratung (§ 44),
- Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
- Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),
- Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),
- Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
- Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
- Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5 ), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2),
- besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
- Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
- Erlass einer Schulordnung,
- Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5).
- Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1).
- Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
§66 Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
- a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs 12 Mitglieder
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Verhältnis
Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler
- an Schulen der Primarstufe
1 : 1 : 0
(4) (…)
(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Schulkonferenz. Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.
(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen.
§67 Teilkonferenzen, Eilentscheidungen
(1) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann die Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen. Auf Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.
(2) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen sollen.
(3) An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen Aufgaben sind dort je eine Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden des betreffenden Berufsfeldes als Mitglieder zu berufen, soweit diese nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten sind.
(4) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Absatz 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Konferenz unverzüglich bekannt.
(6) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 aufheben, soweit dadurch nicht schon Rechte anderer entstanden sind.